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   OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - II-8 WF 105/14   

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https://dejure.org/2014,35138
OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - II-8 WF 105/14 (https://dejure.org/2014,35138)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2014 - II-8 WF 105/14 (https://dejure.org/2014,35138)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. September 2014 - II-8 WF 105/14 (https://dejure.org/2014,35138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer Mutter-Kind-Einrichtung

  • rechtsportal.de

    FamGKG § 45 Abs. 1 ; FamGKG § 45 Abs. 3
    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend den Verbleib in einer Mutter-Kind-Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung des Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nur wegen Einholung eines Gutachtens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung des Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nur wegen Einholung eines Gutachtens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 38
  • FamRZ 2015, 953
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 8 WF 105/14
    Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (entgegen OLG Celle v. 11.2.2011 - 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373).

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch vertretene Auffassung, dass bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Anhörung der Beteiligten in mehr als einem Termin regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen lässt (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 10 WF 399/10 NJW 2011, 1373) wird von dem erkennendenSenat nicht geteilt.

  • OLG Bremen, 21.11.2017 - 5 UF 81/16

    Verlängerung des vom Familiengericht ausgesprochenen Umgangsausschlusses durch

    Eine Abweichung vom Regelfall kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht und der Verfahrenswert deshalb im Einzelfall zu unangemessen niedrigen Gebühren führt (vgl. OLG Koblenz, NZFam 2015, 1075; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38, jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 09.12.2015 - 22 W 98/15

    Geschäftswert im unternehmensrechtlichen Verfahren: Bestellung eines

    Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache - besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweichen (vgl. Bormann/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 67 Rdn. 8; Korintenberg/Klüsener, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Aufl., § 67 Rdn. 16; Fackelmann/Teubel, GnotKG, 2013, § 67 Rdn. 12; zu § 45 FamGKG OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2014, 8 WF 105/14, MDR 2015, 38; ebenso KG, Beschluss vom 3. Juni 2014, 13 WF 116/14, FamRZ 2015, 432; zur Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6308, S. 306).
  • OLG Koblenz, 21.01.2015 - 7 WF 57/15

    Sorgerechtsverfahren: Abweichung von dem Regelverfahrenswert

    Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, 27. April 2012, II-2 WF 64/12FamRZ 2012, 1971 und OLG Düsseldorf, 19. September 2014, II-8 WF 105/14, MDR 2015, 38 .

    Auch in anderen Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren ist die Einholung von Sachverständigengutachten üblich, wenn die Verfahren streitig geführt werden und das Kindeswohl betreffende Fragen entscheidungserheblich sind, für deren Klärung das Gericht nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1971; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-8 WF 105/14 bei juris.web).

  • AG Frankfurt/Main, 11.09.2018 - 461 F 25326/17
    Die Anhebung des Verfahrenswertes erscheint vorliegend angezeigt, da die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten war, die Beteiligten mehrfach schriftsätzlich vorgetragen haben und die Angelegenheit in mehreren Terminen erörtert worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, Rn. 8, juris, aber auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2014 - II-8 WF 105/14 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2020 - 5 WF 118/20

    Umgangsverfahren: Keine Erhöhung des Verfahrenswertes als Sanktion für fehlenden

    Von einer Fallgestaltung, in welcher das Familiengericht zum Zwecke der Herstellung der Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ein Sachverständigengutachten einholt, weicht der vorliegende Fall in Bezug auf Schwierigkeit und Umfang überdies deutlich nach unten ab, wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung wohlgemerkt sogar Bedenken gegen eine bereits bei Einholung von Sachverständigenbeweis regelmäßig zu erfolgende Anhebung des Festbetrags angemeldet worden sind (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf MDR 2015, 38).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 15 WF 254/19

    Verfahrenswert einer Kindschaftssache mit Prüfung gerichtlicher Maßnahmen bei

    Da das Gericht gem. § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG gehalten ist, spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Termin zur Erörterung der Sache mit den Beteiligten durchzuführen, und es gem. § 157 Abs. 1, 159 Abs. 2, 160 Abs. 1 FamFG regelmäßig geboten sein wird, das Gutachtenergebnis mit den Beteiligten zu erörtern, entspricht auch die Durchführung mindestens zweier Anhörungstermine dem Regelfall (OLG Bremen, FF 2018, 165; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 55; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1751; OLG Düsseldorf, MDR 2015, 38).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2020 - 3 WF 102/20

    Verfahrenswert in Kindschaftssachen gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG ; nur ausnahmsweise

    Die Abweichung von dem für durchschnittliche Sorge- und Umgangsrechtsfälle vorgesehenen Verfahrenswert, der abweichend von der früheren Gesetzeslage nicht mehr als Regelbetrag, sondern als Festbetrag vorgegeben ist, ist nach der Gesetzessystematik eine Ausnahme und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde (vgl. OLG Düsseldorf - 8. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 19.09.2014 - II-8 WF 105/14, BeckRS 2014, 21378) .
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